Donnerstag, 6. September 2007

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Strafbarkeit von Homosexualität im Iran

§110: Die Strafe für Homosexualität in Form des Verkehrs ist die Todestrafe. Die Tötungsart steht in Ermessen des religiösen Richters.

§111: Der homosexuelle Verkehr wird dann mit der Todesstrafe bestraft, wenn der aktive und der passive Täter mündig und geistig gesund ist sowie aus freiem Willen gehandelt hat.

§129: Die Strafe für die lesbische Liebe sind 100 Peitschenhiebe für jede.

§131: Wenn die lesbische Liebe drei Mal wiederholt und jedes Mal mit Peitschenhieben bestraft worden ist, ist die Strafe beim vierten Mal die Todesstrafe.
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2007

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